Qualitätsbericht
Strukturierter Qualitätsbericht nach §137 SGB V
Seit dem Jahr 2005 sind alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser gesetzlich dazu verpflichtet, in einem Abstand von zwei Jahren strukturierte Qualitätsberichte zu veröffentlichen (§ 137 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V§ 137 SGB V).
Durch diese Vorgabe soll sichergestellt werden, dass alle nach §108 SBG V zugelassenen Krankenhäuser regelmäßige und vergleichbare Angaben zu qualitätsrelevanten Aspekten ihrer Leistungen einer interessierten Öffentlichkeit bekannt machen.
Die Veröffentlichung der strukturierten Qualitätsberichte erfolgt im Auftrag der Krankenkassen durch unterschiedliche Institutionen im Internet. Inzwischen haben verschiedene Krankenkassen und andere Organisationen Recherche-Programme auf Ihren Websites eingerichtet, in denen Patienten und Zuweiser die Leistungen der Krankenhäuser vergleichen können.
Zum strukturierten Qualitätsbericht der Schüchtermann-Klinik 2010 gelangen sie hier.
Strukturierter Qualitätsbericht 2010 (2.1 MB)




